AGB

AUFTRAG UND VOLLMACHT SAMT ALLGEMEINEN AUFTRAGSBEDINGUNGEN

1. Auftrag und Vollmacht

1.1. Der Mandant erteilt der Rechtsanwaltsgesellschaft hiermit entgeltlichen Auftrag zu seiner Beratung und Vertretung. Diese nimmt diesen Auftrag an. Vertragspartner des Mandanten wird ausschließlich die Rechtsanwaltsgesellschaft, nicht aber ein für diese tätiger Rechtsanwalt.
1.2. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist dazu berechtigt und dazu verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht dazu verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Der Mandant erteilt der Rechtsanwaltsgesellschaft dazu die folgenden Vollmachten:
• Zustellungsvollmacht (§ 9 ZustellG)
• Prozessvollmacht für alle Arten von streitigen oder außerstreitigen zivilgerichtlichen Verfahren (§ 31 ZPO)
• Geldvollmacht dazu, allenfalls von anderer Seite gezahltes oder von Behörden oder Gerichten zugesprochenes Kapital samt Zinsen oder sonst durch das Gericht zurück zu zahlende Gelder sowie Kostenersatz für Rechnung des Mandanten in Empfang zu nehmen
• Grundbuchsvollmacht zur Stellung von Grundbuchsgesuchen (insbesondere auch soweit es allenfalls auf den Verlust bücherlicher Rechte des Vollmachtsgebers gerichtet ist) und zur Führung des gesamten Verfahrens auf seiner Grundlage (§ 77 Abs 1 GBG iVm § 75 Abs 2 GBG iVm §§ 1, 4 und § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 30 Abs 2 ZPO)
• Verwaltungsverfahrensvollmacht zur Vertretung in allen Arten von verwaltungsbehördlichen Verfahren (§ 61 Abs 2 MSchG, § 10 Abs 2 AVG iVm §§ 1006 bzw 1008 ABGB)
• Vollmacht zur Führung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und zur Führung des gesamten verfassungsgerichtshöflichen Verfahrens (§ 8 Abs 1 RAO sowie § 30 Abs 2 ZPO iVm § 17 Abs 2 und § 35 Abs 1 VfGG).
• Vollmacht zur Führung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und zur Führung des gesamten verwaltungsgerichtshöflichen Verfahrens (§ 8 Abs 1 RAO sowie § 10 AVG iVm § 24 Abs 2 und § 62 VwGG).
• Strafverteidigungsvollmacht (§ 39 StPO)
• Finanzverfahrensvollmacht zur Vertretung in allen Arten von finanzbehördlichen Verfahren (§ 83 Abs 2 BAO iVm §§ 1006 bzw 1008 ABGB)

2. Anwendungsbereich dieser Bedingungen

2.1. Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge des zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Mandantschaft (im Folgenden kurz "Mandant", auch wenn es sich um eine Mehrheit von Personen oder eine
weibliche Person handelt) bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz "Mandat") vorgenommen werden.
2.2. Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft führt die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz und vertritt die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann
mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit.
3.2. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist grundsätzlich dazu berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere
Angriffs-und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwaltsgesellschaft dazu berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung
entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. lnformation und Mitwirkung durch den Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Mandats wird der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, mitteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich machen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist dazu berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen.
4.2. Während aufrechten Mandats wird der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitteilen.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung

5.1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihren beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.
5.2. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist dazu berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu
beauftragen, da diese Mitarbeiter allesamt über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwaltsgesellschaft selbst (also insbesondere von Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft (also insbesondere von Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft) erforderlich ist, ist die Rechtsanwaltsgesellschaft von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

6. Berichtspflicht der Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann sich durch einen einzelnen Geschäftsführer persönlich bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen dritten Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Der jeweilige Stundensatz oder die Abrechnung nach RATG oder AHR, sowie die Festlegung der Bemessungsgrundlage ist individuell zu vereinbaren bzw. vorzuschlagen.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsanwaltsgesellschaft der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag.
8.3. Zu dem der Rechtsanwaltsgesellschaft gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen
8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine durch die Rechtsanwaltsgesellschaft vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom einem Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Verrechnet darf auch der Aufwand werden
für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6. Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, Honorarnoten legen und Honorarvorschüsse ansprechen.
8.7. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Personen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwaltsgesellschaft.
8.8. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsanwaltsgesellschaft an diese mit ihrer
Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist dazu berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
8.9. Für die Berechnung eines vereinbarten oder vorgeschlagenen Zeithonorars wird der Arbeitsaufwand der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter stets in unteilbaren Zeiteinheiten von 10 Minuten aufgezeichnet.

9. Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft

9.1. Die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, das sind € 2.400.000,-- (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant
Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Eine direkte Haftung eines Geschäftsführers oder eines sonstigen Mitarbeiters der Rechtsanwaltsgesellschaft wird ausgeschlossen.
9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwaltsgesellschaft geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
9.4. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nicht für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte
(insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind.
9.5. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten.
9.6. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich ausdrücklich dazu erbötig gemacht
hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
9.7. Bei Übernahme von Treuhandschaften gilt überdies: Für den Fall einer nicht von der Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertretenen Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit des mit
einem Vertrag des Mandanten mit einem Dritten begründeten Rechtsverhältnisses übernimmt die Rechtsanwaltsgesellschaft als Treuhänderin und/oder
Vertragserrichterin keine Haftung für die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag jeweils ergebenden Interessen der Vertragsparteien. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet demnach nur für von ihr zu vertretenes Verschulden. Die Rechtsanwaltsgesellschaft übernimmt daher gegenüber dem Mandanten und sonst hinzutretenden Treugebern keine wie immer geartete verschuldensunabhängige Haftung oder Garantie aus dem Treuhandauftrag.
9.8. Die Rechtsanwaltsgesellschaft übernimmt auch keinerlei Haftung für die steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der rechtlich empfohlenen Handlungen und Unterlassungen für den Mandanten und empfiehlt dem Mandanten, bei einem hierzu qualifizierten Fachmann (Steuerberater) gesonderten Rat einzuholen.

10. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so kann er dies der Rechtsanwaltsgesellschaft bekanntgeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorlegen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht von sich aus dazu verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine
Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft übernimmt es nicht, die Rechtsschutzdeckung zu prüfen, ist aber dem Mandanten durch Bekanntgabe des Sachverhalts bei der Erwirkung der Deckung gerne behilflich. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwaltsgesellschaft damit anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
11.2. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Diese Auftragsbedingungen und das durch sie geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
12.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsanwaltsgesellschaft vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.

13. Datenschutz

Mit der Unterzeichnung dieser AGB wird bestätigt, dass dem Mandanten die Datenschutzmitteilung, in welcher alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung seiner (personenbezogenen) Daten und zu seinen Rechten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten sind, ausgehändigt und von ihm zur Kenntnis genommen wurde. Diese Datenschutzmitteilung kann jederzeit unter www.pmsp.at eingesehen und heruntergeladen werden.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
14.2. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können - soweit nichts anderes bestimmt ist -auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben
werden. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
14.3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.